Seit Juni 2025 gilt für viele Websites: Barrierefreiheit ist gesetzliche Pflicht. Doch wen trifft diese Vorschrift genau, wer ist ausgenommen – und warum lohnt sich eine frühzeitige Prüfung?
Barrierefreiheit im Web bedeutet, dass alle Menschen – ob mit oder ohne Behinderung – eine Website uneingeschränkt nutzen können. Das umfasst zum Beispiel sehbehinderte oder blinde Personen, die per Screenreader surfen, ebenso wie motorisch eingeschränkte Nutzer, die nur mit der Tastatur navigieren.
Keine Panik: Nicht jeder kleine Handwerksbetrieb muss jetzt sofort seine Website komplett umbauen. Die neuen Regeln gelten vor allem für größere Unternehmen und öffentliche Stellen. Trotzdem sollte sich jeder Website-Betreiber mit dem Thema befassen. Im Folgenden erfahren Sie, welche gesetzlichen Vorgaben ab 2025 für barrierefreie Websites gelten, wer genau verpflichtet ist und wer nicht – und warum es sich auch für alle anderen lohnen kann, aktiv zu werden.
Gesetzliche Pflicht ab 2025: Was verlangt das neue Gesetz?
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es verpflichtet private Unternehmen dazu, viele ihrer Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten – darunter auch Websites und Apps, die sich an Verbraucher richten.
Die Anforderungen richten sich nach der europäischen Norm EN 301 549, welche die WCAG 2.1 AA Richtlinien beinhaltet. Websites müssen damit z. B. ausreichende Kontraste, Alt-Texte für Bilder, zugängliche Formulare und eine Bedienbarkeit per Tastatur aufweisen.
Öffentliche Stellen sind übrigens bereits seit 2019 verpflichtet, barrierefreie Websites anzubieten – die neue Regelung betrifft nun auch viele private Unternehmen.
Ausnahmen: Wer ist von der Pflicht ausgenommen?
Nicht jede Website und nicht jedes Unternehmen fällt unter die neue Regelung. Hier sind die wichtigsten Ausnahmen, bei denen keine gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit besteht:
- Kleinstunternehmen: Firmen, die weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz (bzw. Jahresbilanzsumme) haben, gelten als Kleinstunternehmen. Solche sehr kleinen Betriebe müssen ihre Website nicht zwingend barrierefrei machen. Mit anderen Worten: Ein kleiner Laden oder Solo-Selbstständiger bleibt von der gesetzlichen Web-Barrierefreiheitspflicht verschont. (Achtung: Wenn ein Kleinstunternehmen jedoch bestimmte technische Produkte herstellt oder vertreibt, die im BFSG aufgelistet sind, müssen diese Produkte dennoch barrierefrei sein – das betrifft aber hauptsächlich Spezialfälle wie Bankautomaten, Software usw.)
- Reine B2B-Angebote: Websites und Online-Dienste, die sich ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, fallen nicht unter das BFSG. Das Gesetz zielt ausdrücklich auf Verbraucher als Endnutzer ab. Wenn Ihre Website also ein geschlossenes Portal nur für Geschäftspartner oder andere Unternehmen ist, besteht keine Barrierefreiheitspflicht. (Beispiel: Eine Großhandels-Bestellplattform für Wiederverkäufer wäre nicht erfasst, solange sie wirklich nur von Firmen genutzt wird.)
- Unverhältnismäßige Belastung: Das Gesetz erkennt an, dass es Einzelfälle geben kann, in denen die vollständige Barrierefreiheit unverhältnismäßig aufwendig wäre. Unternehmen können einen Antrag stellen, um sich von bestimmten Anforderungen vorübergehend auszunehmen, wenn sie nachweisen können, dass die Umsetzung sie übermäßig belastet oder die Kernfunktion des Angebots grundlegend verändern würde. Diese Hürde ist allerdings hoch: Die Gründe müssen ausführlich dokumentiert und von den zuständigen Behörden anerkannt werden. Im Zweifel sollte man also nicht fest mit dieser Ausnahme rechnen, sondern lieber nach Lösungen suchen, die Barrierefreiheit machbar machen.
Wichtig ist: Private Hobby-Websites oder nicht-gewerbliche Blogs sind von all dem nicht betroffen. Wenn Sie eine rein persönliche Webseite betreiben, greift die gesetzliche Pflicht nicht. Doch sobald Sie einen geschäftlichen Webauftritt haben und nicht unter die obigen Ausnahmen fallen, sollten Sie das Thema Barrierefreiheit auf dem Schirm haben.
Übersicht: Wer ist verpflichtet zur barrierefreien Website?
Die folgende Tabelle zeigt, wer ab 2025 gesetzlich verpflichtet ist, eine barrierefreie Website bereitzustellen, und wer nicht:
Akteur / Website-Typ | Pflicht zur Barrierefreiheit? | Begründung / Regelung |
---|---|---|
Öffentliche Stellen (Behörden, Kommunen etc.) | Ja | Bereits seit 2019 nach BITV 2.0 verpflichtend |
Öffentliche Schulen / Universitäten | Ja | Öffentliche Trägerschaft = gesetzlich verpflichtet |
NGOs mit öffentlichen Fördermitteln | Ja | Verpflichtung durch mittelbare öffentliche Finanzierung |
KMU mit <10 MA & <2 Mio. € Umsatz | Nein | Ausgenommen als „Kleinstunternehmen“ laut BFSG |
KMU mit >10 MA oder >2 Mio. € Umsatz | Ja | BFSG gilt ab 28.06.2025 |
Online-Shops (B2C) | Ja | Digitale Dienstleistung an Verbraucher |
Reine B2B-Plattformen | Nein | Keine Verbraucherzielgruppe |
Banken, Versicherungen, Energieversorger | Ja | Digitale Dienstleistungen für Verbraucher |
Freiberufler mit Portfolio-Seite | Nein | Kein E-Commerce / keine kritische Dienstleistung |
Blog / private Website (nicht gewerblich) | Nein | Keine kommerzielle Nutzung, kein Gesetzesbezug |

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Warum man trotz Ausnahmen nicht abwarten sollte
Selbst wenn Sie (noch) nicht gesetzlich verpflichtet sind, bringt eine barrierefreie Website klare Vorteile – für Ihre Nutzer, Ihr Unternehmen und Ihre Sichtbarkeit im Netz.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
- Mehr Reichweite: 10 % der Bevölkerung lebt mit einer Behinderung – und kann durch Barrierefreiheit erreicht werden.
- Besseres Nutzererlebnis: Klare Strukturen, lesbare Texte und intuitive Bedienung helfen allen – nicht nur Menschen mit Einschränkungen.
- Bessere SEO: Sauber strukturierter Code, Alt-Texte & semantische Inhalte wirken sich positiv aufs Google-Ranking aus.
- Positives Image: Sie zeigen Verantwortung und vermeiden unnötige rechtliche Risiken.
- Zukunftssicherheit: Wer jetzt handelt, ist auf kommende Anforderungen und neue Technologien bestens vorbereitet.
Fazit: Jetzt Barrierefreiheit prüfen lassen
Ob gesetzlich verpflichtet oder nicht: Eine barrierefreie Website ist in vielen Fällen sinnvoll. Für betroffene Unternehmen wird es jedoch ab 2025 Pflicht. Lassen Sie jetzt prüfen, ob Ihre Website den Anforderungen entspricht – oder ob Handlungsbedarf besteht. Unsere Agentur unterstützt Sie dabei von der Analyse bis zur Umsetzung.
Quellen:
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit (BFSG)
- EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act)
- Aktion Mensch: Barrierefreie Website
- Für-Gründer.de
- dkd Internet Services
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