Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Doch erst jetzt, im Jahr 2026, zeigt sich, was das Gesetz in der Praxis wirklich bedeutet. Die Schonfrist ist vorbei: Marktüberwachungsbehörden kontrollieren aktiv, Abmahnungen nehmen zu und die ersten Gerichtsverfahren zeichnen sich ab. Dieser Artikel fasst zusammen, was sich seit Inkrafttreten verändert hat, wo Unternehmen jetzt handeln müssen und welche neuen Erkenntnisse es für Websitebetreiber gibt.
Kurzer Rückblick: Was das BFSG verlangt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten. Betroffen sind unter anderem Online-Shops, Buchungsportale, Bankdienstleistungen, Telekommunikationsdienste und alle Websites, über die Verträge mit Endverbrauchern geschlossen werden können. Auch vermeintlich kleine Funktionen wie ein Online-Terminbuchungstool oder ein Kontaktformular mit Vertragsbezug können eine Website in den Geltungsbereich des Gesetzes bringen.
Die technischen Anforderungen orientieren sich an der europäischen Norm EN 301 549 in der aktuell geltenden Version 3.2.1, die wiederum auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA, basiert. Konkret bedeutet das: Textalternativen für Bilder, vollständige Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Farbkontraste von mindestens 4,5:1, klare Navigationsstrukturen, verständliche Fehlermeldungen in Formularen und eine robuste Codebasis, die mit assistiven Technologien wie Screenreadern funktioniert. Die neuere WCAG 2.2 ist zwar empfehlenswert und gilt als Stand der Technik, ist aber derzeit noch nicht gesetzlich verpflichtend. Das wird sich voraussichtlich ändern, wenn die überarbeitete EN 301 549 v4.1.1 im Laufe des Jahres 2026 veröffentlicht wird.
Ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen und weniger als zehn Beschäftigte haben sowie einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen. Für alle anderen gilt: Die Anforderungen sind verbindlich.

Was sich seit Juni 2025 verändert hat
Abmahnungen nehmen zu, aber nicht alle sind berechtigt
Was viele Unternehmen unterschätzt haben: Das BFSG eröffnet nicht nur behördliche Kontrollmöglichkeiten, sondern auch den Weg für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Seit Ende 2025 ist ein deutlicher Anstieg an Abmahnungen zu beobachten, der sich im ersten Quartal 2026 weiter verstärkt hat. Spezialisierte Kanzleien und Mitbewerber prüfen gezielt Websites auf Barrierefreiheitsverstöße. Die Forderungen liegen dabei oft zwischen mehreren hundert und über tausend Euro.
Die häufigsten Abmahngründe betreffen dabei nicht unbedingt komplexe technische Mängel, sondern Grundlagen: fehlende Alternativtexte bei Bildern, zu geringe Farbkontraste, nicht bedienbare Formulare ohne Tastaturunterstützung und fehlende oder mangelhafte Barrierefreiheitserklärungen. Gerade die Barrierefreiheitserklärung wird oft vergessen, obwohl sie eine eigenständige Pflicht nach dem BFSG darstellt.

Allerdings weisen Juristen darauf hin, dass viele dieser Abmahnungen rechtlich fragwürdig sind. Oft besteht keine direkte Wettbewerbsbeziehung zwischen den Parteien, wie das Gesetz es eigentlich voraussetzt. Verbraucherschützer raten betroffenen Unternehmen deshalb zur Vorsicht: Das vorschnelle Unterzeichnen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann zu hohen Vertragsstrafen für kleinste zukünftige Fehler führen. Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese zunächst anwaltlich prüfen lassen, bevor er reagiert.
Aktive Marktüberwachung läuft
Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sind seit Anfang 2026 in der aktiven Kontrollphase angekommen. Die Überwachung erfolgt bei Dienstleistungen stichprobenmäßig und kann durch Beschwerden von Verbrauchern oder Verbänden ausgelöst werden. Bei festgestellten Verstößen fordert die Behörde zunächst zur Nachbesserung auf. Wird die Konformität nicht hergestellt, drohen Maßnahmen wie Zwangsgelder, die Untersagung des Dienstleistungsangebots und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
EU-Kommission erhöht den Druck auf Deutschland
Besonders brisant: Die EU-Kommission hat am 11. März 2026 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet, weil der European Accessibility Act weiterhin nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde. Trotz erster Aufforderungsschreiben im Juli 2022 und begründeter Stellungnahmen im Juli 2024 weist die deutsche Umsetzung nach Bewertung der Kommission noch immer Lücken auf. Deutschland muss nun bis Mitte Mai 2026 reagieren und die verbleibenden Mängel beheben. Sollte das nicht fristgerecht geschehen, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen und die Verhängung von Geldbußen beantragen. Experten rechnen damit, dass dieser politische Druck zu einer verschärften BFSG-Novelle noch 2026 oder Anfang 2027 führen könnte.
Das PDF-Problem wird sichtbar
Eine Schwachstelle, die viele Unternehmen kalt erwischt hat, sind herunterladbare Dokumente. Während die HTML-Seiten oft bereits angepasst wurden, liegen auf vielen Servern noch hunderte oder tausende PDF-Dateien, die nicht barrierefrei sind: allgemeine Geschäftsbedingungen, Produktanleitungen, Antragsformulare, Preislisten. Nach dem BFSG gelten auch diese Dokumente als Teil der digitalen Dienstleistung und müssen den Anforderungen der EN 301 549 entsprechen.
Das Nachrüsten bestehender PDFs ist aufwendig und lässt sich nicht vollständig automatisieren. Wer hier Altlasten hat, sollte priorisieren: Die am häufigsten aufgerufenen und geschäftskritischen Dokumente zuerst barrierefrei machen, parallel ein Vorlagensystem einführen, das neue Dokumente von Anfang an konform erstellt, und langfristig den gesamten Bestand durcharbeiten.
Was Websitebetreiber jetzt konkret tun sollten
Barrierefreiheitserklärung prüfen und veröffentlichen
Jede betroffene Website braucht eine Barrierefreiheitserklärung. Sie beschreibt den aktuellen Stand der Barrierefreiheit, benennt bekannte Einschränkungen und nennt einen Ansprechpartner für Feedback. Diese Erklärung muss leicht auffindbar sein, idealerweise über einen eigenen Menüpunkt im Footer. Viele Websites haben sie entweder gar nicht oder verstecken sie im Impressum, wo sie nicht den Anforderungen genügt.
Technischen Ist-Zustand erheben
Bevor Maßnahmen ergriffen werden, braucht es eine Bestandsaufnahme. Automatisierte Tools wie axe, WAVE oder Lighthouse decken rund 30 bis 40 Prozent der möglichen Barrieren auf. Für eine vollständige Prüfung ist ein manueller Test notwendig, der auch Tastaturnavigation, Screenreader-Kompatibilität und die Verständlichkeit von Inhalten berücksichtigt. Ein kombinierter Ansatz aus automatisierter Prüfung und stichprobenhafter manueller Kontrolle liefert ein realistisches Bild.
Priorisiert umsetzen statt alles auf einmal
Barrierefreiheit ist ein Prozess, kein einmaliges Projekt. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit betont das ausdrücklich. Sinnvoll ist ein priorisiertes Vorgehen: Zuerst die Startseite und die wichtigsten Conversion-Seiten (Kontaktformular, Produktseiten, Checkout), dann die Inhaltsseiten, dann die Archivbestände. Bei jedem neuen Inhalt, der veröffentlicht wird, sollten die Barrierefreiheitsstandards von Anfang an mitgedacht werden.
Mitarbeiter sensibilisieren
Redakteure, die Inhalte in das CMS einpflegen, müssen wissen, worauf es ankommt: Alternativtexte bei Bildern setzen, Überschriftenhierarchien einhalten, aussagekräftige Linktexte verwenden, Tabellen korrekt auszeichnen. Das ist kein einmaliges Training, sondern gehört als fester Bestandteil in die redaktionellen Prozesse. Viele Barrierefreiheitsprobleme entstehen nicht bei der Entwicklung, sondern bei der täglichen Inhaltspflege.
Sind Sie mit Ihrer Website auf der sicheren Seite?
DSGVO, Barrierefreiheit, AV-Verträge, Impressum, AGB, Datenschutzerklärung - Da kann einem schon schwindelig werden. Haben Sie all Ihre Pflichten als Websitebetreiber im Blick?
B2B-Websites: Nicht betroffen, aber nicht unberührt
Das BFSG richtet sich an B2C-Angebote. Reine B2B-Websites fallen formal nicht unter das Gesetz. Trotzdem ist Barrierefreiheit auch für Unternehmen im B2B-Bereich relevant. Zum einen lässt sich nicht immer trennscharf abgrenzen, ob ein Angebot ausschließlich an Geschäftskunden gerichtet ist. Zum anderen verlangen zunehmend Großkunden und Konzerne von ihren Zulieferern, dass deren digitale Angebote barrierefrei sind, um die eigene Lieferkette konform zu halten.
Hinzu kommt der SEO-Aspekt: Viele Maßnahmen zur Barrierefreiheit decken sich mit Anforderungen der Suchmaschinenoptimierung. Semantisch korrektes HTML, gute Überschriftenstrukturen, beschreibende Alternativtexte und eine saubere Navigation verbessern nicht nur die Zugänglichkeit, sondern auch die Auffindbarkeit in Suchmaschinen und KI-gestützten Suchergebnissen.
Ausblick: Erste Gerichtsurteile und verschärfte Regulierung
Für das weitere Jahr 2026 erwarten Rechtsexperten die ersten öffentlichen Gerichtsurteile zur Auslegung des BFSG. Besonders spannend wird die Frage, wie weit die Ausnahmeklausel der unverhältnismäßigen Belastung reicht. Das Gesetz erlaubt unter bestimmten Umständen Erleichterungen, wenn die Umsetzung ein Unternehmen finanziell unverhältnismäßig belasten würde. Wie streng die Gerichte diese Klausel auslegen, ist bislang unklar und wird sich erst durch die Rechtsprechung konkretisieren.
Klar ist aber schon jetzt: Die Berufung auf diese Ausnahme erfordert eine dokumentierte Prüfung und Begründung. Pauschal zu behaupten, Barrierefreiheit sei zu teuer, wird vor keiner Behörde und keinem Gericht standhalten. Wer die Ausnahme in Anspruch nehmen will, muss nachweisen, dass er sich ernsthaft mit dem Thema auseinandergesetzt hat und warum bestimmte Maßnahmen im konkreten Fall nicht zumutbar sind.
Parallel dazu zeichnet sich auf regulatorischer Ebene eine Verschärfung ab. Die EU-Frist für Deutschland läuft Mitte Mai 2026 ab. Reagiert die Bundesregierung nicht ausreichend, kann die EU-Kommission den Europäischen Gerichtshof einschalten. In der Branche wird bereits mit einer BFSG-Novelle gerechnet, die weitere Lücken schließt und möglicherweise auch die Referenz auf WCAG 2.2 verbindlich macht.

Wir machen den Check: Ist Ihre Website barrierefrei?
Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Website barrierefrei ist? Wir entwickeln moderne Websites nach aktuellem Standard. Wir testen Ihre Website kostenlos und beraten Sie in einem unverbindlichen Gespräch.
Fazit: Wer jetzt nicht handelt, riskiert mehr als ein Bußgeld
Das BFSG ist kein Papiertiger. Die Kombination aus behördlicher Marktüberwachung, wettbewerbsrechtlichen Abmahnmöglichkeiten und dem Druck durch die EU-Kommission sorgt dafür, dass Barrierefreiheit im digitalen Raum keine freiwillige Kür mehr ist. Gleichzeitig sollten Websitebetreiber bei eingehenden Abmahnungen einen kühlen Kopf bewahren und diese anwaltlich prüfen lassen, da nicht jede Abmahnung berechtigt ist.
Wer noch nicht angefangen hat, sollte jetzt starten. Und wer bereits Maßnahmen ergriffen hat, sollte prüfen, ob diese auch die oft übersehenen Bereiche wie PDFs, Formulare und die Barrierefreiheitserklärung abdecken.
Barrierefreiheit ist dabei nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch eine Chance. Barrierefreie Websites sind besser strukturiert, leichter zu bedienen und sprechen eine größere Zielgruppe an. In einer alternden Gesellschaft mit rund 7,8 Millionen schwerbehinderten Menschen allein in Deutschland ist digitale Barrierefreiheit ein echtes Differenzierungsmerkmal.
Das könnte Sie auch interessieren:
Barrierefreiheit mit WordPress: Plugins und Tipps für 2025
