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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website: Ausnahmen 2026 – wer muss, wer kann?

Ein man steht auf einer tastatur mit Rechtssymbolen - Barrierefreiheit Pflicht oder nicht?

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für viele Websites, und 2026 laufen die Kontrollen. Doch wen trifft die Vorschrift genau, wer ist ausgenommen – und warum lohnt sich eine Prüfung jetzt? Den aktuellen Stand fassen wir in BFSG 2026: Barrierefreiheit in der Praxis zusammen.

Barrierefreiheit im Web bedeutet, dass alle Menschen – ob mit oder ohne Behinderung – eine Website uneingeschränkt nutzen können. Das umfasst zum Beispiel sehbehinderte oder blinde Personen, die per Screenreader surfen, ebenso wie motorisch eingeschränkte Nutzer, die nur mit der Tastatur navigieren.

Keine Panik: Nicht jeder kleine Handwerksbetrieb muss jetzt sofort seine Website komplett umbauen. Die neuen Regeln gelten vor allem für größere Unternehmen und öffentliche Stellen. Trotzdem sollte sich jeder Website-Betreiber mit dem Thema befassen. Im Folgenden erfahren Sie, welche gesetzlichen Vorgaben 2026 für barrierefreie Websites gelten, wer genau verpflichtet ist und wer nicht – und warum es sich auch für alle anderen lohnen kann, aktiv zu werden.

Gesetzliche Pflicht 2026: Was verlangt das neue Gesetz?

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es verpflichtet private Unternehmen dazu, viele ihrer Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten – darunter auch Websites und Apps, die sich an Verbraucher richten.

Die Anforderungen richten sich nach der europäischen Norm EN 301 549, welche die WCAG 2.1 AA Richtlinien beinhaltet. Websites müssen damit z. B. ausreichende Kontraste, Alt-Texte für Bilder, zugängliche Formulare und eine Bedienbarkeit per Tastatur aufweisen.

Öffentliche Stellen sind übrigens bereits seit 2019 verpflichtet, barrierefreie Websites anzubieten – die neue Regelung betrifft nun auch viele private Unternehmen.

Ausnahmen: Wer ist von der Pflicht ausgenommen?

Nicht jede Website und nicht jedes Unternehmen fällt unter die neue Regelung. Hier sind die wichtigsten Ausnahmen, bei denen keine gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit besteht:

  • Kleinstunternehmen: Firmen, die weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz (bzw. Jahresbilanzsumme) haben, gelten als Kleinstunternehmen. Solche sehr kleinen Betriebe müssen ihre Website nicht zwingend barrierefrei machen. Mit anderen Worten: Ein kleiner Laden oder Solo-Selbstständiger bleibt von der gesetzlichen Web-Barrierefreiheitspflicht verschont. (Achtung: Wenn ein Kleinstunternehmen jedoch bestimmte technische Produkte herstellt oder vertreibt, die im BFSG aufgelistet sind, müssen diese Produkte dennoch barrierefrei sein – das betrifft aber hauptsächlich Spezialfälle wie Bankautomaten, Software usw.)
  • Reine B2B-Angebote: Websites und Online-Dienste, die sich ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, fallen nicht unter das BFSG. Das Gesetz zielt ausdrücklich auf Verbraucher als Endnutzer ab. Wenn Ihre Website also ein geschlossenes Portal nur für Geschäftspartner oder andere Unternehmen ist, besteht keine Barrierefreiheitspflicht. (Beispiel: Eine Großhandels-Bestellplattform für Wiederverkäufer wäre nicht erfasst, solange sie wirklich nur von Firmen genutzt wird.)
  • Unverhältnismäßige Belastung: Das Gesetz erkennt an, dass es Einzelfälle geben kann, in denen die vollständige Barrierefreiheit unverhältnismäßig aufwendig wäre. Unternehmen können einen Antrag stellen, um sich von bestimmten Anforderungen vorübergehend auszunehmen, wenn sie nachweisen können, dass die Umsetzung sie übermäßig belastet oder die Kernfunktion des Angebots grundlegend verändern würde. Diese Hürde ist allerdings hoch: Die Gründe müssen ausführlich dokumentiert und von den zuständigen Behörden anerkannt werden. Im Zweifel sollte man also nicht fest mit dieser Ausnahme rechnen, sondern lieber nach Lösungen suchen, die Barrierefreiheit machbar machen.

Wichtig ist: Private Hobby-Websites oder nicht-gewerbliche Blogs sind von all dem nicht betroffen. Wenn Sie eine rein persönliche Webseite betreiben, greift die gesetzliche Pflicht nicht. Doch sobald Sie einen geschäftlichen Webauftritt haben und nicht unter die obigen Ausnahmen fallen, sollten Sie das Thema Barrierefreiheit auf dem Schirm haben.

Übersicht: Wer ist verpflichtet zur barrierefreien Website?

Die folgende Tabelle zeigt, wer 2026 gesetzlich verpflichtet ist, eine barrierefreie Website bereitzustellen, und wer nicht:

Akteur / Website-TypPflicht zur Barrierefreiheit?Begründung / Regelung
Öffentliche Stellen (Behörden, Kommunen etc.)JaBereits seit 2019 nach BITV 2.0 verpflichtend
Öffentliche Schulen / UniversitätenJaÖffentliche Trägerschaft = gesetzlich verpflichtet
NGOs mit öffentlichen FördermittelnJaVerpflichtung durch mittelbare öffentliche Finanzierung
KMU mit <10 MA & <2 Mio. € UmsatzNeinAusgenommen als „Kleinstunternehmen“ laut BFSG
KMU mit >10 MA oder >2 Mio. € UmsatzJaBFSG gilt ab 28.06.2025
Online-Shops (B2C)JaDigitale Dienstleistung an Verbraucher
Reine B2B-PlattformenNeinKeine Verbraucherzielgruppe
Banken, Versicherungen, EnergieversorgerJaDigitale Dienstleistungen für Verbraucher
Freiberufler mit Portfolio-SeiteNeinKein E-Commerce / keine kritische Dienstleistung
Blog / private Website (nicht gewerblich)NeinKeine kommerzielle Nutzung, kein Gesetzesbezug
Der kostenlose Barrierefreiheit Check: Wir beraten Sie unverbindlich.

Warum man trotz Ausnahmen nicht abwarten sollte

Selbst wenn Sie (noch) nicht gesetzlich verpflichtet sind, bringt eine barrierefreie Website klare Vorteile – für Ihre Nutzer, Ihr Unternehmen und Ihre Sichtbarkeit im Netz.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Mehr Reichweite: 10 % der Bevölkerung lebt mit einer Behinderung – und kann durch Barrierefreiheit erreicht werden.
  • Besseres Nutzererlebnis: Klare Strukturen, lesbare Texte und intuitive Bedienung helfen allen – nicht nur Menschen mit Einschränkungen.
  • Bessere SEO: Sauber strukturierter Code, Alt-Texte & semantische Inhalte wirken sich positiv aufs Google-Ranking aus.
  • Positives Image: Sie zeigen Verantwortung und vermeiden unnötige rechtliche Risiken.
  • Zukunftssicherheit: Wer jetzt handelt, ist auf kommende Anforderungen und neue Technologien bestens vorbereitet.

Fazit: Jetzt Barrierefreiheit prüfen lassen

Ob gesetzlich verpflichtet oder nicht: Eine barrierefreie Website ist in vielen Fällen sinnvoll. Für betroffene Unternehmen ist es jedoch seit 2025 Pflicht. Lassen Sie jetzt prüfen, ob Ihre Website den Anforderungen entspricht – oder ob Handlungsbedarf besteht. Unsere Agentur unterstützt Sie dabei von der Analyse bis zur Umsetzung.

Quellen:

  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit (BFSG)
  • EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act)
  • Aktion Mensch: Barrierefreie Website
  • Für-Gründer.de
  • dkd Internet Services

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